Allgemeine Geschäftsbedingungen der PKW und LKW Autovermietung Rosa Hohmann

  1. Mir ist bekannt, dass falsche Angaben über meine Person oder meine Zahlungsfähigkeit, sowie falsche Angaben über Benutzungsdauer und Kilometerabnahme und vorsätzliche Beschädigung oder Entfernung der Plombierung des eingebauten Kilometerzählers, den Tatbestand des Betruges ergeben und strafrechtliche Verfolgung auslösen. Bei einer Plombenbeschädigung mache ich mich für 800 km pro Tag zahlungspflichtig.
  2. Ich verpflichte mich und bin in der Lage, die durch das Mieten des Fahrzeuges auch im Falle einer Beschädigung vertragsmäßig entstehende Kosten bei der Rückkehr in bar aus eigenen verfügbaren Mitteln zu bezahlen und erkenne ausdrücklich an, dass diese Verpflichtung die Voraussetzung für die Übergabe des Fahrzeugs an mich bildet.
  3. Das Fahrzeug wurde von mir zur Miete übernommen in einwandfreiem, fahrbereitem Zustand einschließlich der Wagenpapiere, Schlüssel komplett, Werkzeug, Reserverad und vollem Tank zu den vereinbarten Vertrags-/Geschäftsbedingungen. Mit der Übernahme erkenne ich den mängelfreien Zustand des Fahrzeuges an.
  4. Berechtigter Fahrer: Der Mieter, der im Mietvertrag angegebene Fahrer ( bei Firmen: die von diesen eingesetzten Fahrer).
  5. Verlängerungen: nur durch Einholen eines schriftlichen Einverständnisses des Vermieters.
  6. Aufrechnungsausschluß: Der Mieter verzichtet gegenüber dem Vermieter auf Geltendmachung von Aufrechnung und Rückbehaltungsrechten.
  7. Verschleißschäden: Reparaturen über 25,- Euro während der Mietdauer nur mit Einverständnis des Vermieters (evtl. telefonisch), Reparaturrechnungen gehen zu Lasten des Vermieters, sofern die Schäden nicht auf unsachgemäßer Behandlung beruhen.
  8. Verlust: von Wagenpapieren, Werkzeugen, Zubehör, persönlichen Gegenständen gehen zu Lasten des Mieters.
  9. Haftung des Vermieters: für unterlassene oder nicht rechtzeitige Zustellung, sowie Ausfall des Wagens, ebenso für Schäden, die durch Gebrauch des Fahrzeuges entstehen – unabhängig von deren Ursache ist ausgeschlossen.
  10. Verbote: Dem Mieter ist es untersagt
    a) das Fahrzeug weiterzuvermieten, für die Verwendung gewerblicher Personenbeförderung,
    sowie für ungesetzliche Beförderung von Zoll- oder sonstigem Gut zu benutzen.
    b) sich an motorsportlichen Veranstaltungen zu beteiligen, sowie mit dem Fahrzeug
    unbefestigte Wege zu befahren oder andere Fahrzeuge abzuschleppen.
    c) das Fahrzeug nach Alkoholgenuss oder bei Übermüdung zu fahren. Bei Verstoß hiergegen
    Rücktrittsrecht des Vermieters und Vollhaftung des Mieters – siehe auch Ziffer 11.
  11. Haftung des Mieters:
    Der Mieter haftet für das Verhalten des Fahrers (Ziffer 4. der Geschäftsbedingungen) wie für das Eigene. Der Mieter haftet für einen Mietausfall – ohne Nachweispflicht der Vermietung durch den Vermieter – in Höhe der Kosten für 100 km Fahrstrecke pro Tag zuzüglich täglichen Tagesgrundpreis für die Dauer der notwendigen Reparatur bzw. bei Totalschaden für die angemessene Dauer bis zum Ankauf eines Ersatzwagens; für eine Wertminderung und für Nebenkosten bei einem Unfall, die keine reinen Reparaturkosten sind; für alle Reparaturkosten, die an dem gemieteten Fahrzeug und seiner Ausrüstung entstehen oder durch seinen Betrieb verursacht werden und bei Totalschaden für die Kosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs.
    Ziffer 7. der Bedingungen bleibt unberührt. Die Haftung des Mieters für die Reparaturkosten
    bzw. für die Kosten des Ersatzwagens wird auf die umseitig festgelegte Höhe der Selbstbeteiligung begrenzt, mit Ausnahme nachstehender Schadensursachen, und zwar auch im Falle einer abgeschlossenen Vollhaftung: a) Bei Vorsatz oder grobfahrlässigem Verschulden des Mieters.
    b) Bei Unfällen infolge Glatteis oder Schneeglätte.
    c) Bei Unfällen durch überhöhte Geschwindigkeit besonders in Kurven
    (Herausgetragen werden aus der Kurve).
    d) Bei Auffahrunfällen durch Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes.
    e) Bei Verstoßen gegen Ziffer 4. und Ziffer 10. der Bedingungen.
    f) Bei Verletzung einer der in Ziffer 13a) bis e) bezeichneten Obliegenheiten, es sei denn, dass
    sie weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.
    Der Mieter trägt die Beweislast, dass ihn oder die dritte Person kein Verschulden trifft.
    Der Mieter hat während der Mietdauer für die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges Sorge zu
    tragen sowie auch auf Öl- und Wasserstand zu achten.
    Der Mieter ist verpflichtet, die Bestimmungen des Güterkraftverkehrs Gesetzes
    einzuhalten.
  12. Versicherung: Alle Fahrzeuge sind nach den gesetzlichen Haftpflichtversicherungsbestimmungen versichert, zusätzlich besteht eine Versicherung gegen Brand und Entwendung. Sachen des Mieters sind nicht versichert. Für Haftpflicht-
    ansprüche, die über die Deckungssumme hinausgehen, haftet der Vermieter nicht.
    Unabgeschlossene Wagentüren und/oder Lenkradschloss, sowie nicht geschlossene Fenster, führen zur unbeschränkten Haftung des Mieters bei Diebstahl des Fahrzeuges, von Wagen-
    teilen oder Zubehör.
  13. Verhalten bei Unfällen:
    a) Bei einem Unfall oder Verkehrsunfall, gleich welcher Art, ist zur Ermittlung der Unfall-
    ursache die Polizei sofort hinzuzuziehen und die Anfertigung eines Protokolls zu veranlassen.
    b) Namen und Anschrift beteiligter Personen oder Zeugen, sowie Kennzeichen beteiligter Fahrzeuge sind festzustellen und eine Skizze anzufertigen.
    c) Keine Verpflichtung anerkennen.
    d) Ausführlichen Bericht auf jeden Fall unverzüglich an den Vermieter senden und nächste Europa Service – Station anrufen.
    e) Wagen nur dann stehen lassen, wenn für ausreichend Bewachung uns Sicherstellung gesorgt ist.
  14. Nebenabreden: Ergänzung oder Änderung des Mietvertrages haben nur schriftlich Gültigkeit.
  15. Sollte einer oder mehrere Punkte des Vertrages nichtig sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit
    der übrigen Pinkte oder gar des gesamten Vertrages zur Folge.
  16. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist nach Wahl des Vermieters der Sitz des
    vermietenden Betriebes oder Sitz des Gesamtverbandes der KfZ.-Vermieter Deutschland e. V.
  17. Fahrzeugrückgabe: Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit dem
    Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben.